Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesbeamtengesetz
LBG NRW§ 58 Dienstaufgabe als Nebentätigkeit
Stand: 26.08.2026
Übt eine Beamtin oder ein Beamter eine Tätigkeit, die zu ihren oder seinen dienstlichen Aufgaben (Hauptamt, Nebenamt) gehört, wie eine Nebenbeschäftigung gegen Vergütung aus, so hat sie oder er die Vergütung an den Dienstherrn abzuführen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 58 LBG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 07.03.2012 – 3d A 317/11.ODisziplinarrecht: Streikteilnahme einer beamteten Lehrkraft; Reichweite des verfassungsrechtlichen Beamtenstreikverbots KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 24
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.