Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesbeamtengesetz

LBG NRW

§ 58 Dienstaufgabe als Nebentätigkeit

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen1 Entscheidung

Übt eine Beamtin oder ein Beamter eine Tätigkeit, die zu ihren oder seinen dienstlichen Aufgaben (Hauptamt, Nebenamt) gehört, wie eine Nebenbeschäftigung gegen Vergütung aus, so hat sie oder er die Vergütung an den Dienstherrn abzuführen.

§ 57 § 59